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Einwohnermeldeamt informiert

Online-Terminvergabe der Stadt Sandersdorf-Brehna

Allgemeine Informationen


Breites Aufgabenspektrum

Zu den häufigsten Aufgaben dieses Sachbereiches gehören:

  • An-, Ab- oder Ummeldung eines Wohnsitzes
  • Beantragung und Aushändigung von Personal- und Reisedokumenten
  • Aufnahme und Weiterleitung von Anzeigen über den Verlust bzw. das Wiederauffinden von Dokumenten
  • Beglaubigungen von Unterschriften, Kopien und Abschriften (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Ausstellung von Melde- und Aufenthaltsbescheinigungen
  • Beantragung von Führungszeugnissen beim Bundeszentralregister
  • Beantragung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister
  • Beantwortung der zahlreich eingehenden Melderegisterauskünfte
  • Fundbüro
  • Wahlamtangelegenheiten
  • Verwahrung von Führerscheinen bei Fahrverboten
  • verschiedene Datenübermittlungen

Für diese Aufgaben stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derzeit an zwei Standorten zur Verfügung.

Hauptverwaltung in Sandersdorf-Brehna
Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna

Bürgerbüro in der Ortschaft Brehna
Bitterfelder Straße 28/29, 06796 Sandersdorf-Brehna OT Brehna

Öffnungszeiten der Einwohnermeldeämter 

im Rathaus Sandersdorf-Brehna 

Montag: geschlossen
Dienstag: nur nach Terminvereinbarung
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: nur nach Terminvereinbarung
Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
sowie nach vorheriger terminlicher Vereinbarung

im Bürgerbüro Brehna

Montag: geschlossen
Dienstag: nur nach Terminvereinbarung
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: nur nach Terminvereinbarung
Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr.

Online-Terminvergabe für das Einwohnermeldeamt

Kontakt

Ihr Recht auf Widerspruch zur Auskunftserteilung und Datenübermittlung

Es besteht die Möglichkeit des Widerspruchs gegen Auskunftserteilung und Datenübermittlung gemäß der §§ 36, 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über die Tätigkeiten in den Streitkräften übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 36 Absatz 2 BMG in Verbindung mit § 58c Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG).

Gemäß § 50 Absatz 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Weiterhin darf die Meldebehörde gemäß § 50 Absatz 2 BMG an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Gemäß § 50 Absatz 3 BMG darf die Meldebehörde für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) den Adressbuchverlagen Auskunft zu allen Einwohnern erteilen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Ebenfalls darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken, Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln (§ 42 BMG).

Der Widerspruch gegen Auskunftserteilung und Datenübermittlung gemäß der §§ 36, 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ist schriftlich einzulegen. Den entsprechenden Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Einwohnermeldeamtes der Stadt Sandersdorf-Brehna und als Online-Formular (siehe Dokumente).

Sollten Sie bereits einen Widerspruch abgegeben haben, so müssen Sie diesen nicht erneuern!

Ihre Meldedaten im Melderegister

Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden zunächst von öffentlichen Stellen genutzt. In erster Linie geht es darum, die meldepflichtige Person mit ihrer Wohnanschrift im Melderegister zu erfassen, aber auch weitere grundlegende Daten werden dort gespeichert. Diese Daten werden von den Meldebehörden an andere öffentliche Stellen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften weitergegeben.

Insofern ist das Meldewesen das "informationelle Rückgrat der öffentlichen Verwaltung". Viele öffentliche Aufgaben können nur mit Hilfe aktueller und richtiger Meldedaten erfüllt werden. Beispielsweise werden Meldedaten für Finanzzuweisungen an die Länder und Kommunen im Rahmen des Länder- und kommunalen Finanzausgleiches benötigt. Pässe und Personalausweise werden in der Regel auf der Grundlage der Meldedaten ausgestellt, ohne dass die antragstellende Person stets eine Personenstandsurkunde vorlegen muss. Mit Meldedaten werden die Schulsprengel für schulpflichtige Kinder gebildet und Wahlen und Abstimmungen vorbereitet.

Ohne Meldewesen wären die Aufwände der Bürgerinnen und Bürger, Nachweise gegenüber der Verwaltung zu erbringen, wesentlich höher. Für nichtöffentliche Stellen und Privatpersonen ist der Zugang zum Melderegister durch Melderegisterauskünfte eröffnet. Damit erfüllt das Melderegister auch eine Informationsaufgabe für die Öffentlichkeit, für die in Staaten ohne Melderegister private Auskunfteien oder Wählerregister in Anspruch genommen werden müssen.

Informationen zu Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen

  1. Verantwortliche für die Datenverarbeitung
    Stadt Sandersdorf-Brehna, Steffi Syska, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna, Telefon: 03493/801-0 E-Mail: info@sandersdorf-brehna.de

  2. Beauftragter für den Datenschutz
    Stadt Sandersdorf-Brehna, Ingo Gondro, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna, Telefon:: 03493/801-222 E-Mail: ingo.gondro@sandersdorf-brehna.de 

  3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
    Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.

  4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
    1. Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und die Suchdienste aus dem Melderegister Daten übermitteln oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
    2. Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann. Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.
    3. Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
    4. Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten. e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne, in § 50 Absatz 3 BMG abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
    5. Der Wohnungseigentümer / Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
    6. An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.

  5. Dauer der Speicherung
    Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.

  6. Betroffenenrechte
    Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:
    a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
    b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
    c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.
    d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
    e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO). Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.

  7. Widerrufsrecht bei Einwilligungen
    Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.

  8. Beschwerderecht
    Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Geschäftsstelle und Besucheradresse: Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg Postadresse: Postfach 1947, 39009 Magdeburg Telefon: +49 391/81803-0 Freecall: 0800/9153190 (nur aus dem Festnetz der DTAG) Telefax: +49 391/81803-33 E-Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Personalausweis / Reisepass / Kinderreisepass

Personalausweis / Reisepass

Gültigkeit 

  • bei Personen ab 24 Jahren: 10 Jahre
  • bei Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre

Kosten

  • bei Personen ab 24 Jahren: Personalausweis 37,00 Euro / Reisepass 70,00 Euro
  • bei Personen unter 24 Jahren: Personalausweis 22,80 Euro / Reisepass 37,50 Euro

Zur Antragstellung benötigen Sie:

  • ein Lichtbild (biometrisch), das nicht älter ist als ein halbes Jahr,
  • die Geburts- oder Eheurkunde (evtl. Buch der Familie/Stammbuch),
  • den bisherigen Personalausweis
  • für Minderjährige: siehe Dokumente für Minderjährige

Die Antragstellung hat persönlich zu erfolgen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die verspätete Beantragung eines Personalausweises bei Nichtvorliegen eines gültigen Reisepasses eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 32 PAuswG darstellt und diese mit einer Geldbuße von bis zu 3.000,00 Euro geahndet werden kann.

Personalausweis / Reisepass für Minderjährige

Gültigkeit

  • 6 Jahre

Kosten

  • Personalausweis 22,80 Euro
  • Reisepass 37,50 Euro

Zur Antragsstellung benötigen Sie:

  • Geburtsurkunde
  • ein biometrisches Lichtbild, das nicht älter ist als ein halbes Jahr
  • den bisherigen Kinderreisepass
  • bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (bei Personalausweisen) bzw. 18. Lebensjahres (bei Reisepässen) muss mindestens ein sorgeberechtigtes Elternteil bei der Antragstellung anwesend sein; für die/den zweite/n Sorgeberechtigte/n genügt die Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung zusammen mit einer Kopie des Personalausweises / Reisepasses (siehe Dokumente)
  • das alleinige Sorgerecht ist durch geeignete Unterlagen (z. B. Negativbescheinigung des Jugendamtes (nicht älter als 6 Monate) / Gerichtsurteil / etc.) nachzuweisen

Das Kind muss unabhängig vom Alter bei der Antragstellung persönlich anwesend sein!


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Siehe auch

Wohnung (Anmeldung / Abmeldung / Ummeldung)

Hierbei ist eine Wohnungsgeberbestätigung (siehe Dokumente) bzw. der Eigentumsnachweis vorzulegen.

Die Pflicht zur An-, Ab- und Ummeldung obliegt jedem, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, persönlich. Für Personen unterhalb dieser Altersgrenze obliegt die Meldung den Sorgeberechtigten.

Sind die Eltern eines minderjährigen Einwohners, der noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, gemeinsam sorgeberechtigt, bedarf es für die Änderung einer gemeinsamen Wohnung des Kindes (Änderung seines Lebensmittelpunktes) des Einvernehmens beider Eltern (§§ 1627, 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). Deshalb ist eine Erklärung vorzulegen, wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind innehaben oder die alleinige (bisher einzige) Wohnung bzw. die Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt (siehe Dokumente).

Das alleinige Sorgerecht ist durch geeignete Unterlagen (z. B. Negativbescheinigung des Jugendamtes (nicht älter als 6 Monate)/ Gerichtsurteil/ etc.) nachzuweisen.